Donnerstag, 12. November 2009

Rechtsgrundlage

So ich habe nach mehreren Versuchen aufgegeben beim Ordnungsamt anzufragen....die wollen mir keine Aussage geben. Ich war schon kurz davor Abzusagen....doch ich fand die tolle Seite der streetpainters.de
die sich mit den rechtlichen Grundlagen des Kreidemalens in der Innenstadt schon beschäftigt haben. Also es gelten folgende Grundlagen:
0. Es kann sein, dass die Polizei oder das Ordnungsamt vorbei schaut und ihr euch ausweisen müsst aber das ist nicht weiter tragisch denn....
1. Mit Kreide malen/schrieben ist nicht verboten auf öffentlichen Plätzen die nicht überdacht sind. Das heißt unter der überdachten Fläche da beim Karstadt habt ihr nichts verloren.



2.Kreidemalereien sind keine Sachbeschädigung, solange sie das Erscheinungsbild des Platzes nicht längerfristig oder erheblich verändern. Also hier nochmal....bitte bringt wirklich nur Kreide mit...keine Farbe, kein Graffiti!!!!

3. Der Inhalt ist entscheidend. Ihr habt laut Grundgesetz Artikel 5 das Recht der freien Meinungsäußerung, darauf könnt ihr plädieren. Es dürfen aber keine persönlichen Beleidigungen oder verfassungswidrige Aussagen gemacht werden. Das heißt leider auch, dass keine direkten Namen wie Merkel, Scheuble und co fallen dürfen. Aber bei Zensursula ist die Abstraktion sicher wieder groß genug.


So das war es an Rechtlichen Grundlagen. Es folgt der Text der streetpainters den ihr euch noch einmal genauer durchlesen könnt, wenn ihr wollt.

Es kann euch wohl passieren, dass der Polizei euere Kreidemalerei missfällt und sie euch wegscheucht und euere Personalien aufnimmt. Das ist jedoch kein Grund zur Aufregung, wenn ihr einige Regeln beachtet: Es gibt keine Rechtsgrundlage, die das Bemalen öffentlicher, nicht überdachter Flächen mit Kreide verbietet, d.h. euere Kreidemalerein sind keine Sachbeschädigung. Einschlägig ist hier § 303 Strafgesetzbuch, der aufgrund des Neunundreißigsten Strafrechtsänderungesetzes vom 1.9.2005 ( sogenanntes Graffitibekämpfungsgesetz) geändert wurde. Durch das Strafrechtsänderungsgesetz wurde in § 303 StGB folgender zusätzlicher Satz eingefügt: „Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinigungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“ Also die Kreidemalerei verändert das Erscheinungsbild nur unerheblich und auch nur vorübergehend, weil sie der nächste Regen oder die reguläre Stadtreinigung sowieso wegwäscht. Somit wäre der Straftatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt. Es gibt natürlich auch keine Rechtsgrundlage, die das sofortige Entfernen eurer Kreidemalerei verbietet. Aber es gibt keinen Grund, sie auf euere Kosten zu veranlassen. Anders als wenn die Feuerwehr anrückt, weil Benzin aus eurem Auto ausläuft und die Umwelt gefährdet, was schon mal eine saftige Rechnung vom Ordnungsamt nach sich ziehen kann, ist Kreide gänzlich harmlos und erfordert auch kein Einschreiten der Ordnungshüter. Es dürfte dabei wohl eher um die Inhalte gehen. Beruft euch auf euer Recht der freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 Grundgesetz. Hier nochmal der Text in Auszügen: Art. 5 [Recht der freien Meinungsäußerung] (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. D.h. persönliche Beleidigungen und verfassungsfeindliche Äußerungen und Zeichen sind natürlich inhaltlich tabu. Und noch etwas: bleibt immer schön freundlich und sachlich im Umgang mit der Polizei, sie ist nicht unser Feind. Schließlich ist die Strasse gross genug für neuen Text und die Strasse gehört schließlich uns.

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